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Personalfragebogen (Personalbogen): was rein muss und wie er vollständig zurückkommt

Stand · Rechtsangaben mit Quelle

Kurz beantwortet

Ein Personalfragebogen, auch Personalbogen genannt, ist das Formular, mit dem ein Arbeitgeber bei einer Neueinstellung alle Angaben für Lohnabrechnung, Lohnsteuer und Sozialversicherung einholt. Ein bestimmtes Formular schreibt kein Gesetz vor, wohl aber den Inhalt: § 8 BVV nennt, was in die Entgeltunterlagen gehört. Ob der Bogen auf Papier, als PDF oder online ausgefüllt wird, entscheidest du.

Das Wichtigste

  • Pflicht ist der Inhalt, nicht das Formular. Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beginn der Beschäftigung und Beschäftigungsart müssen in die Entgeltunterlagen.

    § 8 Abs. 1 BVV
  • Steuer-ID, Geburtsdatum und die Angabe, ob es die Haupt- oder eine Nebenbeschäftigung ist, muss dir die neue Person von sich aus mitteilen.

    § 39e Abs. 4 Satz 1 EStG
  • Kinder und ihre Geburtsdaten gehören in den Bogen, weil sich der Beitrag zur Pflegeversicherung nach der Kinderzahl richtet.

    § 55 Abs. 3 SGB XI
  • In Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung und weiteren Branchen ist die Sofortmeldung spätestens am ersten Arbeitstag fällig. Der Bogen muss dort vorher vollständig sein.

    § 28a Abs. 4 SGB IV
  • Die Unterlagen werden auf Deutsch geführt und mindestens bis zum Ende des Jahres nach der nächsten Betriebsprüfung aufbewahrt.

    § 28f Abs. 1 SGB IV

Welche Angaben in den Personalfragebogen gehören

Der Bogen hat sieben Teile. Sechs füllt die neue Mitarbeiterin oder der neue Mitarbeiter aus, den letzten du. Zu jedem Teil steht die Vorschrift, aus der sich die Angabe ergibt. Felder ohne Pflicht machen die Abrechnung trotzdem einfacher, deshalb sind sie drin.

Person

füllt die neue Person aus

§ 8 Abs. 1 BVV, § 28a Abs. 3 SGB IV

Vorname(Pflichtangabe)
Familienname(Pflichtangabe)
Geburtsname, falls abweichend
Wird gebraucht, solange die Versicherungsnummer noch auf diesen Namen läuft.
Geschlecht(Pflichtangabe)
männlich · weiblich · divers
Geburtsdatum(Pflichtangabe)
Geburtsort(Pflichtangabe)
Nötig, wenn noch keine Sozialversicherungsnummer vergeben ist.
Geburtsland
Staatsangehörigkeit(Pflichtangabe)
Telefon oder E-Mail (für Rückfragen)
Straße und Hausnummer(Pflichtangabe)
PLZ(Pflichtangabe)
Ort(Pflichtangabe)

Aufenthalt und Arbeitserlaubnis

füllt die neue Person aus

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BVV

Nur ausfüllen bei einer Staatsangehörigkeit außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz.

Art des Aufenthaltstitels
Gültig bis
Beschäftigung erlaubt bis

Steuer

füllt die neue Person aus

§ 39e EStG

Steuerklasse, Kinderfreibeträge und Kirchensteuermerkmal ruft der Arbeitgeber elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab (ELStAM). Deshalb fragt der Bogen nicht danach.

Steuerliche Identifikationsnummer(Pflichtangabe)
Elf Ziffern. Steht auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern und auf jedem Steuerbescheid.
Diese Stelle ist(Pflichtangabe)
Hauptbeschäftigung · Nebenbeschäftigung (Steuerklasse VI)

Sozialversicherung

füllt die neue Person aus

§ 28a SGB IV, § 55 Abs. 3 SGB XI

Sozialversicherungsnummer(Pflichtangabe)
Zwölf Zeichen, steht auf dem Versicherungsnummernachweis (früher Sozialversicherungsausweis). Noch keine? Dann leer lassen.
Krankenkasse(Pflichtangabe)
Krankenversicherung(Pflichtangabe)
gesetzlich · privat
Weitere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber(Pflichtangabe)
Wenn ja: Arbeitgeber und monatlicher Verdienst. Entscheidet über Minijob-Status und Steuerklasse.
Kinder mit Geburtsdatum
Alle Kinder unter 25. Sind alle Kinder älter, reicht eines. Senkt oder vermeidet den Zuschlag zur Pflegeversicherung. Für Kinder, die nicht in deinen Steuermerkmalen stehen, etwa Stief- oder Pflegekinder, einen Nachweis beilegen.

Ausbildung

füllt die neue Person aus

§ 28a Abs. 3 SGB IV, Tätigkeitsschlüssel der Bundesagentur für Arbeit

Beide Abschlüsse stecken im Tätigkeitsschlüssel, der mit jeder Meldung übermittelt wird.

Höchster Schulabschluss(Pflichtangabe)
ohne Schulabschluss · Haupt-/Volksschulabschluss · Mittlere Reife oder gleichwertig · Abitur/Fachabitur
Höchster beruflicher Abschluss(Pflichtangabe)
ohne beruflichen Abschluss · anerkannte Berufsausbildung · Meister/Techniker/Fachschule · Bachelor · Diplom/Master/Magister/Staatsexamen · Promotion

Bankverbindung

füllt die neue Person aus

Arbeitsvertrag

IBAN(Pflichtangabe)
Kontoinhaber, falls abweichend

Beschäftigung

füllst du aus

§ 8 Abs. 1 BVV, § 28a SGB IV

Betriebsnummer(Pflichtangabe)
Erster Arbeitstag(Pflichtangabe)
Befristet bis
Beschäftigungsart(Pflichtangabe)
Vollzeit · Teilzeit · Minijob · kurzfristig · Ausbildung · Werkstudent · Praktikum
Ausgeübte Tätigkeit(Pflichtangabe)
Wochenstunden(Pflichtangabe)
Vergütung brutto (Monat oder Stunde)(Pflichtangabe)
Die Person ist(Pflichtangabe)
Gehört als Statuskennzeichen in die Anmeldung (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 d und e SGB IV).

Pflichtangabe für Anmeldung oder Lohnsteuer

Was du nicht fragen darfst

Der Bogen dient der Abrechnung, nicht der Personalauswahl. Fragen ohne Bezug zur Lohnabrechnung oder zu einer gesetzlichen Pflicht gehören nicht hinein. Besonders geschützt sind die Datenkategorien aus Art. 9 DSGVO.

  • Gesundheit: keine Fragen nach Krankheiten oder Diagnosen. Will jemand eine Schwerbehinderung mitteilen, etwa wegen Zusatzurlaub, geschieht das gesondert und freiwillig.
  • Religion: gar nicht. Das Kirchensteuermerkmal kommt über ELStAM, nach dem Glauben selbst wird nicht gefragt.
  • Schwangerschaft, Familienplanung, Gewerkschaft, Partei: gehören nicht in den Bogen.
  • Herkunft: die Staatsangehörigkeit ja, weil sie in die Meldung gehört. Ethnische Herkunft nein.

Vier Wege, den Bogen einzusammeln

Wege im Vergleich
WegFür die neue PersonFür dichWo es hakt
Papiergewohntabtippen oder einscannenHandschrift, leere Felder fallen erst später auf
Ausfüllbares PDFbraucht einen RechnerDatei weiterleitenkommt oft ausgedruckt und abfotografiert zurück
Word-Dateibraucht WordDatei weiterleitenLayout verrutscht, Felder werden gelöscht
Online, mit Prüfziffernam Handy, ohne KontoPDF an den Steuerberaterbraucht einen Link oder QR-Code

Die Vorlage gibt es als ausfüllbares PDF, als Druckfassung und als Word-Datei. Wenn du den Bogen lieber online ausfüllen lässt, bekommt die neue Person einen Link und füllt alles am Handy aus.

So läuft es online

  1. Handy des Arbeitgebers nach seinem Teil: Übergabe mit QR-Code und persönlichem Link, Knöpfe „Link kopieren“, „WhatsApp“ und „SMS“, Status von „Wartet auf Öffnen“ bis „Fertig ausgefüllt“.

    Schritt 1: Bogen anlegen

    Wähle Beschäftigungsart und ersten Arbeitstag, lade den Arbeitsvertrag hoch und trag ein paar Eckdaten ein. Kennt dein Steuerberater die Konditionen schon, sagst du nur das.

  2. Handy der neuen Person, Abschnitt „Steuer“, 3 von 8: Die Steuer-ID wird getippt, die Prüfziffer stimmt.

    Schritt 2: Link an die neue Person

    Schick den persönlichen Link per WhatsApp, SMS oder Persobo-Mail oder zeig den QR-Code. Ausgefüllt wird Schritt für Schritt am Handy, ohne Konto, unterschrieben mit dem Finger. Tippfehler in Steuer-ID, SV-Nummer und IBAN fallen sofort auf.

  3. Freigabe durch den Arbeitgeber: „Bitte prüfen“ mit Vorschau des ganzen Bogens als Entwurf, Knöpfe „Alles richtig – freigeben“ und „Rückfrage an Aylin“.

    Schritt 3: Durchsehen und freigeben

    Du siehst den ganzen Bogen als Vorschau und gibst ihn frei. Stimmt etwas nicht, schickst du eine Rückfrage. Die Angaben der Person ändert nur sie selbst, deine eigenen kannst du anpassen.

  4. Nach der Freigabe: „Direkt an den Steuerberater senden“, die Kanzlei bekommt einen persönlichen Link mit Bestätigungscode, danach „Gesendet“.

    Schritt 4: PDF an den Steuerberater

    Nach der Freigabe schickst du den Bogen mit einem Klick an deinen Steuerberater. Die Kanzlei bekommt einen persönlichen Link mit Bestätigungscode zu PDF und Anlagen, ein Konto braucht sie nicht.

Bogen online ausfüllen lassen

Kostenlos für bis zu 5 Bögen pro Betriebsnummer und Jahr.

Wie lange du den Bogen aufbewahrst

Der ausgefüllte Bogen ist Teil der Entgeltunterlagen. Die bewahrst du bis zum Ablauf des Kalenderjahres auf, das auf die letzte Betriebsprüfung der Rentenversicherung folgt (§ 28f Abs. 1 SGB IV). Für das Lohnkonto gilt zusätzlich: sechs Jahre nach der letzten eingetragenen Lohnzahlung (§ 41 Abs. 1 EStG). Vorher vernichten ist riskant.

Nummern, die du sofort prüfen kannst

Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer und IBAN aus dem Bogen tragen eine Prüfziffer, deine eigene Betriebsnummer auch. Ein Zahlendreher fällt damit auf, bevor die Lohnabrechnung scheitert. Die Prüfung ist kostenlos, die Nummer wird nicht gespeichert.

Häufige Fragen

Ist ein Personalfragebogen gesetzlich vorgeschrieben?

Das Formular nicht, der Inhalt schon. § 8 Abs. 1 der Beitragsverfahrensverordnung legt fest, welche Angaben in die Entgeltunterlagen gehören, § 39e EStG, was dir die neue Person für die Lohnsteuer mitteilen muss. Der Personalfragebogen ist der übliche Weg, das einzusammeln. Wie er aussieht und ob er auf Papier oder online ausgefüllt wird, ist dir überlassen.

Wer füllt den Personalfragebogen aus?

Die neue Mitarbeiterin oder der neue Mitarbeiter füllt die persönlichen Angaben aus: Person, Steuer, Sozialversicherung, Ausbildung und Bankverbindung. Den Teil zur Beschäftigung, also Betriebsnummer, ersten Arbeitstag, Beschäftigungsart, Tätigkeit, Stunden und Vergütung, ergänzt du als Arbeitgeber. Danach geht der Bogen an deinen Steuerberater oder an die Lohnabrechnung.

Muss der Personalfragebogen unterschrieben werden?

Eine Unterschrift verlangt keine der genannten Vorschriften. Sie ist trotzdem sinnvoll: Mit ihr bestätigt die Person, dass ihre Angaben stimmen und dass sie Änderungen meldet, etwa einen weiteren Minijob. Ob auf Papier oder mit dem Finger am Handy unterschrieben wird, spielt dafür keine Rolle, solange du den Bogen aufbewahrst.

Was passiert, wenn die neue Person noch keine Sozialversicherungsnummer hat?

Dann bleibt das Feld leer, und Geburtsname, Geburtsort und Anschrift werden umso wichtiger. Mit diesen Angaben vergibt die Rentenversicherung die Nummer über die erste Meldung. In Branchen mit Sofortmeldung gehören Tag und Ort der Geburt und die Anschrift ausdrücklich in die Meldung, wenn die Nummer fehlt (§ 28a Abs. 4 SGB IV).

Darf ich nach der Religion fragen?

Nein. Das Kirchensteuermerkmal ruft der Arbeitgeber elektronisch über ELStAM ab, zusammen mit Steuerklasse und Kinderfreibeträgen. Deshalb fragt der Bogen nicht danach. Fragen nach dem Glauben selbst oder nach anderen besonderen Datenkategorien aus Art. 9 DSGVO, etwa Gesundheit oder Gewerkschaft, gehören nicht hinein.

Warum fragt der Bogen nach Kindern?

Weil der Beitrag zur Pflegeversicherung davon abhängt. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 0,6 Beitragssatzpunkte mehr, Eltern ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren je 0,25 Punkte weniger (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Ohne Angabe und Nachweis rechnet die Lohnabrechnung mit dem Zuschlag für Kinderlose.

Wie lange muss ich den Personalfragebogen aufbewahren?

Mindestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die nächste Betriebsprüfung der Rentenversicherung folgt (§ 28f Abs. 1 SGB IV). Weil Angaben aus dem Bogen auch ins Lohnkonto einfließen, rechnen viele Betriebe sicherheitshalber mit sechs Jahren nach der letzten Lohnzahlung (§ 41 Abs. 1 EStG).

Gibt es den Personalfragebogen in anderen Sprachen?

Die Entgeltunterlagen werden auf Deutsch geführt (§ 28f Abs. 1 SGB IV). Für neue Mitarbeiter mit anderer Muttersprache helfen zweisprachige Bögen, bei denen jede Frage auch übersetzt dasteht und die Antworten in die deutschen Felder kommen. Diese Fassungen sind in Arbeit und erscheinen erst, wenn eine Muttersprachlerin oder ein Muttersprachler die Übersetzung geprüft hat.

Quellen

  1. 01§ 8 Abs. 1 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) · geprüft am 20.10.2026
  2. 02§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BVV · geprüft am 20.10.2026
  3. 03§ 39e Abs. 4 Satz 1 EStG · geprüft am 20.10.2026
  4. 04§ 39e Abs. 2 EStG · geprüft am 20.10.2026
  5. 05§ 28a Abs. 3 SGB IV · geprüft am 20.10.2026
  6. 06§ 28a Abs. 4 SGB IV · geprüft am 20.10.2026
  7. 07§ 55 Abs. 3 SGB XI · geprüft am 20.10.2026
  8. 08§ 28f Abs. 1 SGB IV · geprüft am 20.10.2026
  9. 09§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG · geprüft am 20.10.2026
  10. 10Art. 9 DSGVO · geprüft am 20.10.2026
  11. 11Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO · geprüft am 20.10.2026
  12. 12§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a SGB IV · geprüft am 20.10.2026
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