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Quellen

Stand · Rechtsangaben mit Quelle

Kurz beantwortet

Jede Rechtsangabe auf persobo.de stützt sich auf eine Vorschrift, die hier mit Paragraf, kurzer Zusammenfassung und Link auf den amtlichen Text steht. Die Links führen zu gesetze-im-internet.de, dem Angebot des Bundesjustizministeriums, und für die DSGVO zu EUR-Lex. Neben jeder Angabe steht, wann sie zuletzt gegen den Gesetzestext geprüft wurde.

  1. § 8 Abs. 1 Beitragsverfahrensverordnung (BVV)

    Der Arbeitgeber muss in den Entgeltunterlagen unter anderem Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Beginn und Ende der Beschäftigung und die Beschäftigungsart jeder beschäftigten Person aufnehmen. Ein bestimmtes Formular schreibt die Vorschrift nicht vor.

    § 8 BVV – Entgeltunterlagen · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  2. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BVV

    Bei Beschäftigten aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gehören Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel in die Entgeltunterlagen.

    § 8 BVV – Entgeltunterlagen · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  3. § 28f Abs. 1 SGB IV

    Entgeltunterlagen sind für jede beschäftigte Person getrennt nach Kalenderjahren in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf die letzte Betriebsprüfung folgt.

    § 28f SGB IV – Aufzeichnungspflicht · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  4. § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG

    Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres aufzubewahren, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt.

    § 41 EStG – Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  5. § 39e Abs. 4 Satz 1 EStG

    Beschäftigte müssen jedem Arbeitgeber bei Eintritt ihre steuerliche Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum mitteilen und angeben, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.

    § 39e EStG – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  6. § 39e Abs. 2 EStG

    Das Bundeszentralamt für Steuern stellt dem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch bereit, darunter die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den melderechtlichen Familienstand.

    § 39e EStG – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  7. § 28a Abs. 3 SGB IV

    Die Meldung zur Sozialversicherung enthält unter anderem die Versicherungsnummer, Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Angaben zur Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit.

    § 28a SGB IV – Meldepflicht · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  8. § 28a Abs. 4 SGB IV

    In elf Bereichen muss der Arbeitgeber den Beschäftigungsbeginn spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung melden (Sofortmeldung): Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport und Logistik einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, Schausteller, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Prostitution, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie Friseur- und Kosmetikgewerbe. Fehlt die Versicherungsnummer, gehören Tag und Ort der Geburt und die Anschrift in die Meldung.

    § 28a SGB IV – Meldepflicht · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  9. § 2a SchwarzArbG

    In denselben Branchen müssen Beschäftigte bei der Arbeit einen Ausweis mitführen. Der Arbeitgeber muss jede beschäftigte Person vorher nachweislich und schriftlich darauf hinweisen und den Hinweis aufbewahren.

    § 2a SchwarzArbG – Mitführungs- und Vorlagepflicht · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  10. § 55 Abs. 3 SGB XI

    Kinderlose zahlen ab 23 Jahren einen Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten zur Pflegeversicherung. Eltern zahlen ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren je 0,25 Beitragssatzpunkte weniger. Deshalb fragt der Bogen nach Kindern und ihren Geburtsdaten.

    § 55 SGB XI – Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  11. § 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5)

    Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 13,90 € brutto je Zeitstunde und steigt ab 1. Januar 2027 auf 14,60 €.

    Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  12. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a SGB IV

    Die Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich aus dem Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Sie liegt bei 603 € im Monat und ab 1. Januar 2027 bei 633 €.

    § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  13. § 8 Abs. 1b SGB IV

    Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist unschädlich, wenn es in nicht mehr als zwei Kalendermonaten eines Zeitjahres vorkommt und jeweils höchstens die Höhe der Grenze erreicht.

    § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  14. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

    Eine kurzfristige Beschäftigung ist im Kalenderjahr auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt, außer sie wird berufsmäßig ausgeübt und überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt seit 2026 eine Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.

    § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  15. § 20 Abs. 2 SGB IV

    Der Übergangsbereich (Midijob) umfasst Arbeitsentgelte oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, die regelmäßig 2.000 € im Monat nicht übersteigen, also derzeit 603,01 € bis 2.000 € und ab 1. Januar 2027 633,01 € bis 2.000 €.

    § 20 SGB IV – Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  16. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV

    Verdienen Auszubildende im Monat nicht mehr als 325 €, trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein.

    § 20 SGB IV – Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  17. § 3 Nr. 21 EStG

    Seit 2026 ist Arbeitslohn ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis 24.000 € im Jahr steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dafür Beiträge zur Rentenversicherung zahlt (Aktivrente). Für Minijobs gilt das nicht.

    § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  18. § 18i Abs. 1 SGB IV

    Für die Meldeverfahren zur Sozialversicherung muss der Arbeitgeber für jeden Beschäftigungsbetrieb bei der Bundesagentur für Arbeit elektronisch eine Betriebsnummer beantragen.

    § 18i SGB IV – Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  19. § 6 Abs. 1b SGB VI

    Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, werden aber auf Antrag befreit. Den schriftlichen oder elektronischen Befreiungsantrag geben sie dem Arbeitgeber.

    § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  20. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V

    Wer als ordentlich Studierende oder Studierender einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, ist in der Krankenversicherung versicherungsfrei.

    § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  21. Art. 9 DSGVO

    Angaben zu Gesundheit, religiöser Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, ethnischer Herkunft und weitere besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur ausnahmsweise verarbeitet werden.

    Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), EUR-Lex · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  22. Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO

    Personaldaten dürfen verarbeitet werden, soweit das für die Erfüllung des Arbeitsvertrags oder einer rechtlichen Pflicht des Arbeitgebers, etwa der Meldung zur Sozialversicherung, erforderlich ist.

    Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), EUR-Lex · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  23. Art. 13 DSGVO

    Wer Daten bei der betroffenen Person erhebt, muss ihr zum Zeitpunkt der Erhebung unter anderem Zweck, Rechtsgrundlage und Speicherdauer mitteilen.

    Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), EUR-Lex · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  24. DATEV-Hilfe Dok.-Nr. 1035006

    DATEV stellt Personalfragebögen zur Vorerfassung von Personaldaten für DATEV LODAS und DATEV Lohn und Gehalt bereit: als Excel-Arbeitsmappen mit Makros (neue Mitarbeiter, Minijob, Auszubildende, Stand 03/2026) und als veränderbare Word-Dateien (neue Mitarbeiter auch für Auszubildende, Minijob oder kurzfristig Beschäftigte, Kündigung, Stand 12/2025). Ausgewählte Bögen gibt es zusätzlich deutsch-englisch. Eine PDF-Fassung bietet das Dokument nicht an.

    DATEV Wissensplattform: Personalfragebögen zur Vorerfassung von Personaldaten (aktualisiert 02.04.2026) · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  25. DATEV-Hilfe Dok.-Nr. 1035006

    Die Excel-Personalfragebögen von DATEV laufen ab Excel 2010 und enthalten zahlreiche Makros, je nach Sicherheitseinstellung erscheinen Warnungen. Sie erzeugen eine Exportdatei für den Stammdatenimport in Lohn und Gehalt oder LODAS. Laut DATEV enthält diese Datei nicht alle erfassten Angaben, deshalb soll zusätzlich der vollständig ausgefüllte Fragebogen übermittelt werden.

    DATEV Wissensplattform: Personalfragebögen zur Vorerfassung von Personaldaten (aktualisiert 02.04.2026) · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  26. DATEV-Hilfe Dok.-Nr. 1018407, 1018410

    In DATEV Personaldaten, geöffnet über DATEV Unternehmen online, erzeugt der Arbeitgeber für eine neu angelegte Person einen Link zum Online-Personalfragebogen und schickt ihn per E-Mail. Der Link gilt 14 Tage, der Bogen lässt sich nur einmal bearbeiten und ist auf Deutsch oder Englisch. Der Mandant braucht dafür einen aktiven Zugang zu DATEV Unternehmen online und eine SmartCard oder einen SmartLogin.

    DATEV Wissensplattform: Mitarbeiter anlegen und Personalfragebogen online bereitstellen (aktualisiert 02.10.2026) · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  27. DATEV-Hilfe Dok.-Nr. 1018407, 1029074

    DATEV stellt das Produkt DATEV Personaldaten zum 31.12.2026 ein. Die Mitarbeiterneuanlage mit Personalfragebogen ist seit dem 07.10.2026 in DATEV Personal freigegeben, vordefinierte Fragebögen je Beschäftigungsart sind für 2027 angekündigt.

    DATEV Wissensplattform: DATEV Personal, Ausblick auf geplante Neuerungen (aktualisiert 07.10.2026) · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  28. § 8 Abs. 2 SGB IV

    Mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt ein Minijob anrechnungsfrei, jeder weitere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

    § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  29. § 40a Abs. 2 EStG

    Zahlt der Arbeitgeber für einen Minijob Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung, kann er die Lohnsteuer mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind darin enthalten.

    § 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  30. § 249b SGB V

    Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs beträgt 13 %. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (verkündet am 29. Juli 2026) richtet er sich ab 1. Januar 2027 nach dem allgemeinen Beitragssatz plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, voraussichtlich 17,5 %. Für Minijobs im Privathaushalt bleibt es bei 5 %.

    Minijob-Zentrale: Rund um Minijobs – Chronologie der aktuellen Vorhaben (1. Oktober 2026) · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  31. § 40a Abs. 2 EStG (Entwurf)

    Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 beschlossen. Danach soll die Pauschsteuer im Minijob ab 1. Januar 2027 von 2 % auf 5 % steigen. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz noch nicht beschlossen (Stand der Quelle: 1. Oktober 2026).

    Minijob-Zentrale: Rund um Minijobs – Chronologie der aktuellen Vorhaben (1. Oktober 2026) · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  32. § 18i Abs. 2 SGB IV

    Für die Vergabe der Betriebsnummer übermittelt der Arbeitgeber elektronisch insbesondere Name und Anschrift des Beschäftigungsbetriebs, den Beschäftigungsort, die wirtschaftliche Tätigkeit, die Rechtsform und die Unternehmernummer der Unfallversicherung einschließlich Anhang nach § 136a SGB VII.

    § 18i SGB IV – Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  33. § 18i Abs. 3 SGB IV

    Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden erhalten jeweils eine eigene Betriebsnummer.

    § 18i SGB IV – Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  34. § 18i Abs. 4 SGB IV, § 111 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 4 SGB IV

    Änderungen der Betriebsdaten und die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit muss der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich elektronisch melden. Wer das vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, handelt ordnungswidrig, die Geldbuße kann bis zu 5.000 € betragen.

    § 111 SGB IV – Bußgeldvorschriften · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  35. § 18i SGB IV, BA-Merkblatt

    Eine Betriebsnummer brauchen Arbeitgeber erst ab dem ersten Beschäftigten, also für Minijobber, sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Auszubildende. Sie besteht aus acht Ziffern und wird automatisiert vergeben, eine Wunschnummer gibt es nicht. Beim Online-Antrag entfällt die Bearbeitungszeit in der Regel, die Vergabebestätigung kommt nur per Post. Beantragen dürfen der Arbeitgeber selbst oder Beauftragte wie die Steuerberaterin oder der Steuerberater.

    Bundesagentur für Arbeit: Beantragung der Betriebsnummer · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  36. § 136a Abs. 1 SGB VII, § 18i Abs. 2 SGB IV

    Seit dem 1. Januar 2024 braucht der Antrag auf eine Betriebsnummer die Unternehmensnummer der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist 15-stellig: Die ersten zwölf Stellen sind die Unternehmernummer, die letzten drei das Kennzeichen des Unternehmens, beim ersten Unternehmen 001. Vergeben wird sie vom zuständigen Unfallversicherungsträger, also der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

    Bundesagentur für Arbeit: Alles Wichtige rund um die Betriebsnummer; DGUV: Unternehmensnummer, häufige Fragen · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  37. § 192 Abs. 1 SGB VII

    Unternehmer müssen dem zuständigen Unfallversicherungsträger binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens unter anderem Art und Gegenstand des Unternehmens und die Zahl der Versicherten mitteilen. Eine Gewerbeanzeige nach §§ 14, 55c Gewerbeordnung innerhalb dieser Woche gilt als Mitteilung.

    § 192 SGB VII – Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  38. § 28a Abs. 7 und 8 SGB IV

    Für einen Minijob im Privathaushalt meldet der Arbeitgeber mit dem Haushaltsscheck, der seine Betriebsnummer enthält. Hat der Haushalt noch keine, bleibt das Feld frei: Die Minijob-Zentrale vergibt die Betriebsnummer und teilt sie per Post mit. Eine gewerblich genutzte Betriebsnummer gilt dafür nicht.

    Minijob-Zentrale: Woher bekomme ich die Betriebsnummer zur Anmeldung eines Minijobs im Haushalt? · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  39. § 6 DEÜV

    Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu melden, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn.

    § 6 DEÜV – Anmeldung · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  40. § 26 Abs. 1 und 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

    Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer oder Geflügel halten will, zeigt das vor Beginn der zuständigen Behörde an. Sie erteilt eine zwölfstellige Registriernummer aus dem amtlichen Gemeindeschlüssel der Sitzgemeinde und einer vierstelligen Nummer für die Haltung oder den Betrieb.

    § 26 ViehVerkV – Anzeige und Registrierung · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  41. § 136a Abs. 1 SGB VII, § 192 Abs. 1 SGB VII

    Die Vergabe und Bekanntgabe der Unternehmensnummer durch den Unfallversicherungsträger dauert laut DGUV durchschnittlich 1 bis 5 Werktage, in Einzelfällen länger. Anmelden muss sich jeder Unternehmer, auch ohne Beschäftigte. Hat das Unternehmen schon eine Unternehmensnummer, wird sie für die neue Betriebsnummer verwendet.

    DGUV: Kompaktinformation zur Vergabe der Unternehmensnummer · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  42. § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV

    Stellt sich beim Zusammenrechnen heraus, dass kein Minijob mehr vorliegt, beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag, an dem die Entscheidung der Einzugsstelle bekannt gegeben wird. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt aufzuklären.

    § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  43. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV

    Zusammengerechnet werden Minijobs mit Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen mit kurzfristigen Beschäftigungen. Ein Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung werden nicht miteinander zusammengerechnet.

    § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  44. § 6 Abs. 1b Satz 4, Abs. 3 und 4 SGB VI

    Der Arbeitgeber meldet den Befreiungsantrag mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Zugang. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats, gilt die Befreiung ab Beginn des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber einging. Meldet er später, wirkt sie erst ab dem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Der Antrag gilt für die Dauer der Beschäftigung und bei mehreren Minijobs nur einheitlich.

    § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  45. § 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c, § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI

    Für einen gewerblichen Minijob trägt der Arbeitgeber 15 % des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung, im Privathaushalt 5 %. Ist der Minijobber rentenversicherungspflichtig, zahlt er den Rest bis zum vollen Beitragssatz selbst. Ist er befreit, bleibt es beim Arbeitgeberanteil.

    § 172 SGB VI – Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  46. § 5 Abs. 4 Nr. 1, § 172 Abs. 3 SGB VI

    Wer nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Einen Befreiungsantrag braucht es dann nicht, der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil von 15 % trotzdem.

    § 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  47. § 7 Abs. 1 SGB V, § 249b SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI

    Im Minijob ist man in der Krankenversicherung versicherungsfrei und damit auch nicht pflegeversicherungspflichtig. Den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber nur für Minijobber, die gesetzlich krankenversichert sind.

    § 7 SGB V – Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  48. § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. f und Abs. 9 SGB IV

    Minijobs werden wie andere Beschäftigungen gemeldet, auch wenn der Minijobber versicherungsfrei oder von der Rentenversicherung befreit ist. In den Entgeltmeldungen stehen zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die steuerliche Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.

    § 28a SGB IV – Meldepflicht · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  49. § 8a SGB IV, § 28a Abs. 7 und 8 SGB IV

    Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn ein privater Haushalt ihn begründet und die Arbeit sonst gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern erledigt wird. Gemeldet wird er mit dem Haushaltsscheck. Der enthält Name und Anschrift beider Seiten, die Versicherungsnummer oder ersatzweise das Geburtsdatum, die Angabe, ob weitere Arbeitgeber bestehen, und bei der Anmeldung die Steuer-ID.

    § 8a SGB IV – Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  50. Empfehlung der Alterssicherungskommission (kein Gesetz)

    Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 empfohlen, die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherung im Minijob abzuschaffen. Beschlossen ist das nicht (Stand der Quelle: 1. Oktober 2026). Der Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI gilt weiter.

    Minijob-Zentrale: Rund um Minijobs – Chronologie der aktuellen Vorhaben (1. Oktober 2026) · gegen den Gesetzestext geprüft am 20.10.2026

  51. § 139a Abs. 1 Satz 2 AO

    Die steuerliche Identifikationsnummer besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über die Person gebildet oder abgeleitet werden darf. Die letzte Stelle ist eine Prüfziffer.

    § 139a AO – Identifikationsmerkmal · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  52. § 139b Abs. 1 und 2 AO

    Eine natürliche Person erhält nicht mehr als eine Identifikationsnummer, und jede Identifikationsnummer wird nur einmal vergeben. Nicht-öffentliche Stellen dürfen sie ohne Einwilligung nur für Datenübermittlungen an die Finanzbehörden oder auf gesetzlicher Grundlage verarbeiten.

    § 139b AO – Identifikationsnummer einer natürlichen Person · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  53. IdNr-Prüfziffernkonzept nach § 139b AO, Version 2.3

    Eine gültige Steuer-ID hat elf Ziffern, an erster Stelle nie eine Null. Unter den Stellen 1 bis 10 sind genau zwei oder genau drei Ziffern gleich; drei gleiche stehen nie alle direkt hintereinander. Die elfte Stelle ist eine Prüfziffer aus einer kombinierten Rechnung mit Modulus 10 und Modulus 11.

    ZfA/ITZBund: Steueridentifikationsnummer (IdNr) nach § 139b AO – Informationen zur Berechnung gültiger Prüfziffern (Stand 01.03.2016) · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  54. ELSTER: Prüfung der Steuer- und Steueridentifikationsnummer, Kap. 2.2

    Führende Nullen gibt es nur bei Test-Identifikationsnummern. Schlägt die Prüfziffernberechnung fehl, darf die korrekte Prüfziffer nicht nach außen mitgeteilt werden.

    ELSTER-Schnittstellendokument „Prüfung der Steuer- und Steueridentifikationsnummer“ (Stand 02.09.2026) · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  55. § 147 Abs. 2 SGB VI

    Die Versicherungsnummer setzt sich zusammen aus der Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers, dem Geburtsdatum, dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens, der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht enthalten darf, und der Prüfziffer. Weitere personenbezogene Merkmale darf sie nicht enthalten.

    § 147 SGB VI – Versicherungsnummer · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  56. § 147 Abs. 4 SGB VI

    Für jede Person mit Versicherungsnummer stellt die Datenstelle der Rentenversicherung einen Versicherungsnummernachweis aus. Er enthält nur die Versicherungsnummer, Vornamen, Familien- und Geburtsnamen und das Ausstellungsdatum.

    § 147 SGB VI – Versicherungsnummer · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  57. § 2 Abs. 1 bis 5 VKVV

    Stellen 1 und 2 sind die Bereichsnummer des vergebenden Trägers, Stellen 3 bis 8 Geburtstag, Geburtsmonat und die letzten beiden Ziffern des Geburtsjahres, Stelle 9 der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens bei der Vergabe (Umlaute aufgelöst), Stellen 10 und 11 die Seriennummer: 00 bis 49 für Männer, 50 bis 99 für Frauen, Personen ohne Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe „divers“.

    § 2 VKVV – Zusammensetzung der Versicherungsnummer · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  58. § 2 Abs. 6 VKVV

    Für die Prüfziffer an zwölfter Stelle wird der Buchstabe durch seine zweistellige Position im Alphabet ersetzt. Die zwölf Ziffern werden mit 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert, die Quersummen der Produkte addiert und durch 10 geteilt. Der Rest ist die Prüfziffer.

    § 2 VKVV – Zusammensetzung der Versicherungsnummer · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  59. § 3 Abs. 1 und 2 VKVV

    Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Nummern mit unrichtigem Geburtsdatum oder unrichtiger Seriennummer werden gesperrt, die Person erhält eine neue. Bei mehreren Nummern für eine Person werden alle bis auf eine gesperrt.

    § 3 VKVV – Vergabe und Sperrung · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  60. Anlage zu § 2 Abs. 2 VKVV

    Die Bereichsnummern der Regionalträger liegen zwischen 02 und 29. Für die Deutsche Rentenversicherung Bund wird 40 zur Bereichsnummer des Gebiets addiert. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergibt 38 (Bahn), 39 (Seefahrt) sowie 80, 81, 82 und 89.

    Anlage VKVV – Bereichsnummern der Rentenversicherungsträger · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  61. Gemeinsames Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“, Ziffer 3.1.1.2

    Die Stellen 3 bis 8 enthalten das Geburtsdatum unverschlüsselt. Ist im Pass weder Geburtstag noch Geburtsmonat angegeben, steht als Monat 00; reichen die Seriennummern nicht, wird der Tag um 32, gegebenenfalls zweimal, erhöht. Bei vor 2005 vergebenen Nummern ist auch der Tag 00 möglich.

    GKV-Spitzenverband, DRV Bund, BA u. a.: Gemeinsames Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ (Fassung vom 11.09.2025) · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  62. Gemeinsames Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“, Ziffer 3.1.1.6

    Fehlt die Versicherungsnummer in der Anmeldung, gleicht die Datenstelle der Rentenversicherung Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift mit ihrem Bestand ab. Wird eine vorhandene Nummer gefunden, wird sie zurückgemeldet, sonst eine neue vergeben.

    GKV-Spitzenverband, DRV Bund, BA u. a.: Gemeinsames Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ (Fassung vom 11.09.2025) · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  63. Gemeinsames Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“, Ziffer 1.3.2.2

    Die Betriebsnummer umfasst acht Ziffern, die ersten drei müssen 001 bis 099 oder größer 110 sein. Die Prüfziffer an achter Stelle ist auf Richtigkeit zu prüfen: Stellen 1 bis 7 mit 1, 2, 1, 2, 1, 2, 1 multiplizieren, Quersummen addieren, Rest bei Division durch 10. Zulässig ist auch die letzte Stelle aus Prüfziffer plus 5.

    GKV-Spitzenverband, DRV Bund, BA u. a.: Gemeinsames Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ (Fassung vom 11.09.2025) · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  64. Deutsche Bundesbank: SEPA – der technische Standard

    Die IBAN hat höchstens 34 Stellen, nur die ersten vier sind fest definiert. In Deutschland hat sie 22 Stellen: Länderkennzeichen DE, zweistellige Prüfziffer, achtstellige Bankleitzahl und eine auf zehn Stellen mit Nullen aufgefüllte Kontonummer.

    Deutsche Bundesbank: Der technische Standard (IBAN und BIC) · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  65. Deutsche Bundesbank: Prüfzifferberechnung für Kontonummern

    Eine erfolgreich nachgerechnete Kontonummer sagt nichts über die Existenz dieses Kontos aus.

    Deutsche Bundesbank: Prüfzifferberechnung · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  66. ISO 13616-1:2020

    Aufbau und Länge der IBAN je Land legt ISO 13616 fest. Die beiden Prüfziffern an Stelle 3 und 4 werden nach ISO/IEC 7064 mit dem Verfahren MOD 97-10 berechnet.

    ISO 13616-1:2020 Financial services – International bank account number (IBAN) · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

  67. Empfängerüberprüfung nach EU-Verordnung über Echtzeitüberweisungen

    Seit dem 9. Oktober 2025 müssen alle Kreditinstitute bei Überweisungen in Euro eine Empfängerüberprüfung durchführen: Der angegebene Empfängername wird mit dem Namen zur IBAN verglichen. Vorgeschrieben ist sie bei Überweisungen von Girokonto zu Girokonto; bei Abweichungen warnt die Bank vor der Freigabe.

    BaFin: Empfängerüberprüfung bei Überweisungen · gegen den Gesetzestext geprüft am 24.10.2026

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